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   OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19   

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OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19 (https://dejure.org/2021,40282)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.04.2021 - 2 LB 11/19 (https://dejure.org/2021,40282)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. April 2021 - 2 LB 11/19 (https://dejure.org/2021,40282)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die durch § 39a Abs. 1 SHBesG bewirkte Anrechnung der Erhöhung des Grundgehalts in der W-Besoldung auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge ist mit Art. 33 Abs. 5 GG sowie mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar. 2. Die durch das ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsschutz eines Professors gegen dauerhafte Anrechnung vergangener Wechselzulagen und Leistungsbezüge auf sein monatiges Gehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (48)

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19
    2. Die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur W-Besoldung (Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263) erforderlich gewordene Neuregelung der Professorenbesoldung rechtfertigt im Rahmen einer Umstrukturierung der Grundbezüge und der Leistungsbezüge, die nur eine Umschichtung der Besoldungsbestandteile bewirkt, auch eine vollständige Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf bestehende Leistungsbezüge.

    Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2014 wies das Finanzverwaltungsamt den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass mit dem Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein - strukturelle Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren - vom 14. Juni 2013 den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10) zur amtsangemessenen Alimentation von Professorinnen und Professoren Rechnung getragen werde.

    Dagegen hat der Kläger am 13. Mai 2014 Klage erhoben, mit der er sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10) berufen und geltend gemacht hat, dass die Grundgehaltsanrechnung ab 2013 auf seine Leistungsbezüge verfassungswidrig sei.

    Insbesondere aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10) sei dem Kläger bekannt gewesen, dass er mit einer Anrechnung seiner Leistungsbezüge habe rechnen müssen.

    Es habe jedoch kein schützenswertes Vertrauen bestanden, da der Kläger infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10) mit einer vollständigen Neuregelung des Besoldungssystems für Professorinnen und Professoren habe rechnen müssen.

    Das aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) hergeleitete Alimentationsprinzip, welches die verfassungsrechtliche Grundlage der Beamtenbesoldung darstellt und auch für die Besoldung der verbeamteten Hochschullehrer gilt, verpflichtet den Dienstherrn, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 145 m. w. N.).

    Die Zulässigkeit leistungsbezogener Bezahlungselemente setzt allerdings voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den Anlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese Bewilligungsentscheidung dann in die Bezügeberechnung eingeht (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 158; BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 13).

    In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die bestehenden Leistungszulagen ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung und den sonstigen Modalitäten ihrer Vergabe nach ihrerseits lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 18), wie es das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2012 (- 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 182) für die hessische Professorenbesoldung ausgesprochen hat.

    Insbesondere bei Regelungen des Besoldungsrechts steht dem Gesetzgeber hierbei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfG, Urteile vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 94 und vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 148; Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 18 und vom 5. Juli 1983 -2 BvR 460/80 -, juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 19).

    Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, Urteile vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 96 und vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 149).

    Mit der Neuregelung der W-Besoldung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die vom Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10) als verfassungswidrig zu niedrig erachtete Professorenbesoldung - jedenfalls teilweise - einer Neuregelung zuzuführen.

    Das Bundesverfassungsgericht hatte das im Jahr 2002 eingeführte zweigliedrige Vergütungssystem der W-Besoldung für verfassungswidrig erklärt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 166).

    Die Möglichkeit, Leistungsbezüge zu gewähren, könne diesen Umstand nicht kompensieren, weil nicht sichergestellt sei, dass jeder Professor in den Genuss solcher Bezüge komme (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 166 ff.).

    Zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten Alimentationsdefizits hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten aufgezeigt und dabei neben einer Erhöhung der Grundgehaltssätze und einer alimentativen, hinreichend verstetigten Ausgestaltung der Leistungsbezüge ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Rückkehr zum früheren System der C-Besoldung genannt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 184).

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln abdecke, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung beträfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 150 m. w. N.).

    Dementsprechend könne der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 150 m. w. N.).

    Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips sei demzufolge grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der Besoldung gedeckt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 152).

    Vielmehr betont das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2012, dass dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung standen, das festgestellte Alimentationsdefizit zu beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 184).

    Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, juris, Rn. 69; Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 153).

    Der Kläger hatte schon infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 (2 BvL 4/10) mit einer vollständigen Neuregelung des Besoldungssystems für Professorinnen und Professoren zu rechnen.

    Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich zudem entnehmen, dass dem Gesetzgeber bei der Neugestaltung ein Spielraum zukam, der sowohl die Höhe der Grundgehaltssätze als auch die Ausgestaltung der Leistungsbezüge als Variablen enthielt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 184).

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 18.18

    Alimentationsprinzip; Anrechnung; Anrechnungsregelung; Berufungsvereinbarung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19
    Schließlich befand sich der Gesetzgeber mit der Erhöhung der Grundgehälter in einer Situation, die im Vertragsrecht als Wegfall der Geschäftsgrundlage bezeichnet würde und die folglich trotz bestehender Vereinbarung zu einer Anpassung der Verhältnisse berechtigte (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 27 und vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 11, - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 10).

    Zwar hat der schleswig-holsteinische Gesetzgeber in Bezug auf die einzeln gewährten Leistungszulagen eine Vollkonsumtion der Leistungszulagen bis zur Höhe der Besoldungserhöhung vorgesehen, während die Mehrzahl der anderen Bundesländer, deren Gesetze bereits vielfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren gewesen sind, entweder einen Sockelbetrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz: Sockelbetrag in Höhe von 150 Euro) oder eine prozentual nur anteilige Anrechnung der Leistungsbezüge vorgesehen haben (vgl. zur Rechtslage in Baden-Württemberg: VG Karlsruhe, Urteil vom 21. August 2020 - 7 K 4059/19 -, juris, Rn. 3: 50 Prozent; Bayern: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 35.18 -, juris: 50 Prozent; Hessen: Hessischer VGH, Urteil vom 12. November 2020 - 1 A 1892/15 -, juris, Rn. 15: 50 Prozent; Mecklenburg-Vorpommern: OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern - 2 LB 28/17 - : 75 Prozent; Niedersachsen: VG Hannover, Urteil vom 28. Februar 2017 - 13 A 1443/15 -, juris, Rn. 5: 50 Prozent; Nordrhein-Westfalen: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 -, juris, Rn. 14: 45 Prozent; Saarland: Saarländisches OVG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 1 A 238/18 -, juris, Rn. 3: 80 Prozent; Sachsen: Sächsisches OVG, Urteil vom 22. Juni 2020 - 2 A 1155/18 -, juris, Rn. 14 ff.: vollständige Anrechnung der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge auf die Überleistungszulage und bis zu 70 % auf die Grundgehaltserhöhung; Sachsen-Anhalt: VG Magdeburg, Urteil vom 18. Mai 2017 - 5 A 749/14 -, juris, Rn. 29, 35: vollständige Konsumtion der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, dafür Anrechnung der besonderen Leistungsbezüge nur in Höhe von 50 Prozent; anders Hansestadt Bremen: OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 22. Januar 2020 - 2 LC 72/19 -, juris, Rn. 46 ff.: vollständige Anrechnung besonderer Leistungsbezüge auf die statt einer Besoldungserhöhung gewährten Mindestleistungsbezüge).

    Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen nunmehr ausdrücklich festgestellt hat, dass eine teilweise Abschmelzung von Leistungsbezügen auch dann im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG steht, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die Erhöhung des Grundgehaltes infolge einer solchen Abschmelzung nicht als Erhöhung der Gesamtalimentation auswirkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 15; Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 16; vgl. hierzu auch Hessischer VGH, Urteil vom 12. November 2020 - 1 A 1892/15 -, juris, Rn. 47; Saarländisches OVG, Urteil vom 28. OktA.

    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass der in der vorliegenden Konstellation anzunehmende Wegfall der Geschäftsgrundlage "trotz bestehender Vereinbarung zu einer Anpassung der Verhältnisse berechtigte" (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 27 und vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 11, - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 10) und einen Eingriff in die bereits bestehenden Leistungsvereinbarungen damit letztlich für zulässig erachtet.

    Sie wären aber, worauf sich auch der Gesetzentwurf zur Begründung seiner Regelung stützt (LT-Drs. 18/348, S. 21, 22), besser gestellt, wenn man annähme, dass bei der Systemumstellung in der W-Besoldung nicht nur die Leistungszulagen weiter in voller Höhe zur Auszahlung gelangen müssten, sondern auch die Erhöhung des Grundgehalts nicht aufgezehrt werden dürfte (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 16; Saarländisches OVG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 1 A 238/18 -, juris, Rn. 97, 100).

    Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die durch das Professorenbesoldungsurteil des Bundesverfassungsgerichts veranlasste Umstellung im Besoldungssystem für die Professorinnen und Professoren letztendlich, wie auch bereits der Gesetzgeber in seiner Begründung zum Gesetzentwurf ausgeführt hat ("Stärkung der Alimentation durch Umwidmung", LT-Drs. 18/348, S. 3), nur eine Umschichtung gebracht hat: Das feste Grundgehalt muss alimentationssichernd sein, variable Gehaltsbestandteile dürfen nur additiv hinzutreten (BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 17 sowie - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 18).

    Zwar müssen Neugestaltungen des Besoldungsrechts auch das Leistungsprinzip wahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 -, juris, Rn. 42; BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 19 und - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 20).

    Denn zu den Kennzeichen des Statusamts zählen lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn und Laufbahngruppe, die Amtsbezeichnung und die Besoldungsgruppe (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, juris, Rn. 63 und vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, juris, Rn. 45) bzw. "das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe" (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, juris, Rn. 10), nicht aber Leistungsbezüge von Professorinnen und Professoren (so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 20 und - 2 C 18.18 - bzw. - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 19).

    Bei einer solchen Regelung handelt es sich um eine zulässige Stichtagsregelung (vgl. zu § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG RP: BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 32; zu Art. 107a BayBesG: Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 21; zu § 2 Satz 1 i. V. m. § 4 ErhöhungsG NRW: Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 20).

    Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt bislang nur zu den Landesbesoldungsgesetzen aus Rheinland-Pfalz (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris), Bayern und Nordrhein-Westfalen (BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 - bzw. - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris) vor, die sämtlich eine nur teilweise Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf Leistungsbezüge im Rahmen der Professorenbesoldung vorsehen.

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 21.18

    Anrechnung der Grunderhaltserhöhung bei der Bemessung der Leistungsbezüge eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19
    Der Beklagte verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und macht ergänzend geltend: Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2019 (2 C 21.18) ausführe, habe die durch das Professorenbesoldungsurteil des Bundesverfassungsgerichts veranlasste Umstellung nur eine Umschichtung gebracht und führe im Ergebnis zu einer erhöhten Qualität dieses Besoldungsanteils.

    Schließlich befand sich der Gesetzgeber mit der Erhöhung der Grundgehälter in einer Situation, die im Vertragsrecht als Wegfall der Geschäftsgrundlage bezeichnet würde und die folglich trotz bestehender Vereinbarung zu einer Anpassung der Verhältnisse berechtigte (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 27 und vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 11, - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 10).

    Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen nunmehr ausdrücklich festgestellt hat, dass eine teilweise Abschmelzung von Leistungsbezügen auch dann im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG steht, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die Erhöhung des Grundgehaltes infolge einer solchen Abschmelzung nicht als Erhöhung der Gesamtalimentation auswirkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 15; Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 16; vgl. hierzu auch Hessischer VGH, Urteil vom 12. November 2020 - 1 A 1892/15 -, juris, Rn. 47; Saarländisches OVG, Urteil vom 28. OktA.

    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass der in der vorliegenden Konstellation anzunehmende Wegfall der Geschäftsgrundlage "trotz bestehender Vereinbarung zu einer Anpassung der Verhältnisse berechtigte" (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 27 und vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 11, - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 10) und einen Eingriff in die bereits bestehenden Leistungsvereinbarungen damit letztlich für zulässig erachtet.

    Sie wären aber, worauf sich auch der Gesetzentwurf zur Begründung seiner Regelung stützt (LT-Drs. 18/348, S. 21, 22), besser gestellt, wenn man annähme, dass bei der Systemumstellung in der W-Besoldung nicht nur die Leistungszulagen weiter in voller Höhe zur Auszahlung gelangen müssten, sondern auch die Erhöhung des Grundgehalts nicht aufgezehrt werden dürfte (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 16; Saarländisches OVG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 1 A 238/18 -, juris, Rn. 97, 100).

    Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die durch das Professorenbesoldungsurteil des Bundesverfassungsgerichts veranlasste Umstellung im Besoldungssystem für die Professorinnen und Professoren letztendlich, wie auch bereits der Gesetzgeber in seiner Begründung zum Gesetzentwurf ausgeführt hat ("Stärkung der Alimentation durch Umwidmung", LT-Drs. 18/348, S. 3), nur eine Umschichtung gebracht hat: Das feste Grundgehalt muss alimentationssichernd sein, variable Gehaltsbestandteile dürfen nur additiv hinzutreten (BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 17 sowie - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 18).

    Zwar müssen Neugestaltungen des Besoldungsrechts auch das Leistungsprinzip wahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 -, juris, Rn. 42; BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 19 und - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 20).

    Denn zu den Kennzeichen des Statusamts zählen lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn und Laufbahngruppe, die Amtsbezeichnung und die Besoldungsgruppe (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, juris, Rn. 63 und vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, juris, Rn. 45) bzw. "das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe" (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, juris, Rn. 10), nicht aber Leistungsbezüge von Professorinnen und Professoren (so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 20 und - 2 C 18.18 - bzw. - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 19).

    Bei einer solchen Regelung handelt es sich um eine zulässige Stichtagsregelung (vgl. zu § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG RP: BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 32; zu Art. 107a BayBesG: Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 21; zu § 2 Satz 1 i. V. m. § 4 ErhöhungsG NRW: Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 20).

    Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt bislang nur zu den Landesbesoldungsgesetzen aus Rheinland-Pfalz (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris), Bayern und Nordrhein-Westfalen (BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 - bzw. - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris) vor, die sämtlich eine nur teilweise Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf Leistungsbezüge im Rahmen der Professorenbesoldung vorsehen.

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 36.18

    Zustehen der Grundgehaltserhöhung eines an einer Hochschule tätigen Professors

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19
    Schließlich befand sich der Gesetzgeber mit der Erhöhung der Grundgehälter in einer Situation, die im Vertragsrecht als Wegfall der Geschäftsgrundlage bezeichnet würde und die folglich trotz bestehender Vereinbarung zu einer Anpassung der Verhältnisse berechtigte (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 27 und vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 11, - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 10).

    Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen nunmehr ausdrücklich festgestellt hat, dass eine teilweise Abschmelzung von Leistungsbezügen auch dann im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG steht, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die Erhöhung des Grundgehaltes infolge einer solchen Abschmelzung nicht als Erhöhung der Gesamtalimentation auswirkt (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 15; Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 16; vgl. hierzu auch Hessischer VGH, Urteil vom 12. November 2020 - 1 A 1892/15 -, juris, Rn. 47; Saarländisches OVG, Urteil vom 28. OktA.

    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass der in der vorliegenden Konstellation anzunehmende Wegfall der Geschäftsgrundlage "trotz bestehender Vereinbarung zu einer Anpassung der Verhältnisse berechtigte" (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 27 und vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 11, - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 10) und einen Eingriff in die bereits bestehenden Leistungsvereinbarungen damit letztlich für zulässig erachtet.

    Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die durch das Professorenbesoldungsurteil des Bundesverfassungsgerichts veranlasste Umstellung im Besoldungssystem für die Professorinnen und Professoren letztendlich, wie auch bereits der Gesetzgeber in seiner Begründung zum Gesetzentwurf ausgeführt hat ("Stärkung der Alimentation durch Umwidmung", LT-Drs. 18/348, S. 3), nur eine Umschichtung gebracht hat: Das feste Grundgehalt muss alimentationssichernd sein, variable Gehaltsbestandteile dürfen nur additiv hinzutreten (BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 17 sowie - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 18).

    Zwar müssen Neugestaltungen des Besoldungsrechts auch das Leistungsprinzip wahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 -, juris, Rn. 42; BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 19 und - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 20).

    Denn zu den Kennzeichen des Statusamts zählen lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn und Laufbahngruppe, die Amtsbezeichnung und die Besoldungsgruppe (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, juris, Rn. 63 und vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, juris, Rn. 45) bzw. "das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe" (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, juris, Rn. 10), nicht aber Leistungsbezüge von Professorinnen und Professoren (so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 20 und - 2 C 18.18 - bzw. - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 19).

    Bei einer solchen Regelung handelt es sich um eine zulässige Stichtagsregelung (vgl. zu § 69 Abs. 7 Satz 1 LBesG RP: BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 32; zu Art. 107a BayBesG: Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 -, juris, Rn. 21; zu § 2 Satz 1 i. V. m. § 4 ErhöhungsG NRW: Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris, Rn. 20).

    Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt bislang nur zu den Landesbesoldungsgesetzen aus Rheinland-Pfalz (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris), Bayern und Nordrhein-Westfalen (BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2019 - 2 C 36.18 - bzw. - 2 C 18.18 - und - 2 C 21.18 -, jeweils juris) vor, die sämtlich eine nur teilweise Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf Leistungsbezüge im Rahmen der Professorenbesoldung vorsehen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.04.2016 - 2 A 11124/15

    Neuregelung der Professorenbesoldung in Rheinland-Pfalz verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19
    Denn zu dem von Art. 33 Abs. 5 GG umfassten Besoldungssystem zählt nicht nur die Grundbesoldung, sondern gehören - neben weiteren Besoldungsbestandteilen - grundsätzlich auch gesetzlich vorgesehene Leistungszulagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 14; Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 3 BV 16.382 -, juris, Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05. April 2016 - 2 A 11124/15 -, juris, Rn. 28).

    Selbst, wenn den Leistungsbezügen lediglich die Funktion zukommt, jenseits der alimentativen Grundsicherung individuelle Leistungsunterschiede besoldungsrechtlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. Gawel, Konsumtionsregeln bei der Neuordnung der W-Besoldung: Formen und Auswirkungen, DÖV 2013, 285 ), werden die Leistungsbezüge, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, aufgrund ihrer besoldungsrechtlichen Zugehörigkeit jedenfalls nicht zu einer aus dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG herauszulösenden "privatnützigen" Rechtsposition (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. April 2016 - 2 A 11124/15 -, juris, Rn. 29; aA: Sachs, Reform der W 2-Besoldung - Konsumtion bereits erworbener Leistungsbezüge?, NWVBl. 2013, 309 ; Battis/Grigoleit, Reformansätze zur Professorenbesoldung bislang mangelhaft, ZBR 2013, 73 ).

    Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen, ohne dass, worauf auch der Beklagte zu Recht abstellt, die Gerichte zu prüfen hätten, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2017 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 95; Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 18; OVG Rheinland-Pfalz - 2 A 11124/15 V -, juris, Rn. 25).

    Der gesetzgeberische Spielraum ist dabei umso weiter, je geringer der Eingriff für den betroffenen Beamten namentlich in Bezug auf die Höhe seiner Gesamtalimentation bzw. seiner Bezüge ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz - 2 A 11124/15 V -, juris, Rn. 27).

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - juris, Rn. 30 m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz - 2 A 11124/15 -, juris, Rn. 36).

    Denn wenn bereits die echte Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu bemängeln ist, so gilt dies erst recht für den Zeitraum nach Inkrafttreten der Anrechnungsregelung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. April 2016 - 2 A 11124/15 -, juris, Rn. 48 m. w. N.).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19
    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf ihre Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen sollten (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 93; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, juris, Rn. 72; BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 11).

    Insbesondere bei Regelungen des Besoldungsrechts steht dem Gesetzgeber hierbei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfG, Urteile vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 94 und vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 148; Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 18 und vom 5. Juli 1983 -2 BvR 460/80 -, juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 19).

    Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen, ohne dass, worauf auch der Beklagte zu Recht abstellt, die Gerichte zu prüfen hätten, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2017 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 95; Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 18; OVG Rheinland-Pfalz - 2 A 11124/15 V -, juris, Rn. 25).

    Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfG, Urteile vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 96 und vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 149).

    Grundsätzlich können zu systemimmanenten Gründen finanzielle Gründe hinzutreten, wenn nicht das Bemühen, Ausgaben zu sparen, die alleinige oder primäre Legitimation für eine Besoldungskürzung darstellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 128; Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 19).

  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19
    Insbesondere bei Regelungen des Besoldungsrechts steht dem Gesetzgeber hierbei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfG, Urteile vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 94 und vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris, Rn. 148; Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 18 und vom 5. Juli 1983 -2 BvR 460/80 -, juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 19).

    Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen, ohne dass, worauf auch der Beklagte zu Recht abstellt, die Gerichte zu prüfen hätten, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2017 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 95; Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 18; OVG Rheinland-Pfalz - 2 A 11124/15 V -, juris, Rn. 25).

    2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 19 ).

    Grundsätzlich können zu systemimmanenten Gründen finanzielle Gründe hinzutreten, wenn nicht das Bemühen, Ausgaben zu sparen, die alleinige oder primäre Legitimation für eine Besoldungskürzung darstellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris, Rn. 128; Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 19).

    Solche sich hieraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen aber in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung - wie hier - ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 18; vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, juris, Rn. 42; vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris, Rn. 44 und vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris, Rn. 85; Nichtannahmebeschluss vom 11. Januar 2008 - 2 BvR 764/07 -, juris, Rn. 21).

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19
    Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"), wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, juris, Rn. 65 und vom 31. Mai 1960 - 2 BvL 4/59 - juris, Rn. 29).

    Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm hingegen erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, juris, Rn. 66).

    Denn bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, juris, Rn. 72 m. w. N.).

    Ausnahmsweise können aber zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des Verbots einer "echten" Rückwirkung gestatten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, juris, Rn. 72 m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2018 - 3 A 1714/16

    Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung eines Hochschulprofessors; Anrechnung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19
    Sowohl, wenn es darum geht, ob sich ein hochqualifizierter Akademiker für den Weg in die Privatwirtschaft oder für eine Professorenstelle entscheidet, als auch, wenn er zwischen mehreren Professorenstellen wählen kann, ist es ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft, die jeweilige Gesamtbezahlung zu vergleichen und nicht an deren Aufteilung in verschiedene Besoldungsbestandteile anzuknüpfen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2018 - 3 A 1714/16 -, juris, Rn. 129).

    Insoweit ist zwar im Professorenbesoldungssystem angelegt - und vom Gesetzgeber aufgrund der Beibehaltung des Zwei-Säulen-Modells letztendlich erwünscht -, dass in vergleichbaren Fällen künftig wieder Leistungsbezüge gewährt werden können, allerdings - und dies lag schließlich der gesetzgeberischen Prognose zugrunde - nur noch auf niedrigerem Niveau und nicht mehr in derselben Höhe wie zuvor (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2018 - 3 A 1714/16 -, juris, Rn. 129).

    Das Gericht ist nicht gehalten, im Nachhinein empirische Daten dazu zu erheben, ob das Niveau der neu zugesagten Leistungsbezüge nach dem 1. Januar 2013 tatsächlich geringer war als zuvor, d. h. ob und wenn ja, in welcher Höhe erneut Leistungsbezüge gewährt wurden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2018 - 3 A 1714/16 -, juris, Rn. 131).

    Im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage getätigte Dispositionen sind mithin stets auch mit den nach der Reform zur Verfügung stehenden Bezügen mindestens im selben Umfang zu finanzieren wie bisher (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2018 - 3 A 1714/16 -, juris, Rn. 154).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19
    Solche sich hieraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen aber in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung - wie hier - ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 18; vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, juris, Rn. 42; vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris, Rn. 44 und vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris, Rn. 85; Nichtannahmebeschluss vom 11. Januar 2008 - 2 BvR 764/07 -, juris, Rn. 21).

    Soweit der Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG reicht, verdrängt er aus Gründen der Spezialität die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - juris, Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 57.09 -, juris, Rn. 24 m. w. N.; Papier/Shirvani in Maunz/Dürig, 92. EL August 2020, GG, Art. 14, Rn. 373).

    Dem Gesetzgeber steht es allerdings frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris, Rn. 139 und vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris, Rn. 41).

    Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - juris, Rn. 138; BVerwG, Urteile vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 -, juris, Rn. 30 und vom 24. November 2011 - 2 C 57.09 -, juris, Rn. 31).

  • OVG Bremen, 22.01.2020 - 2 LC 72/19

    Mindestleistungsbezüge - Alimentationsgrundsatz; Anrechnungsregelung;

  • OVG Saarland, 28.10.2020 - 1 A 238/18

    Verminderung der Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BesG SL

  • VGH Bayern, 23.10.2018 - 3 BV 16.382

    Verfassungsgemäßheit der Verringerung der Leistungsbezüge bei der

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2015 - 2 A 11055/14

    Anrechnung von Leistungsbezügen auf das Grundgehalt von Professoren

  • OVG Sachsen, 22.06.2020 - 2 A 1155/18

    Professorenbesoldung; Überleitungszulage; Anrechnung von Leistungsbezügen

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

  • BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 57.09

    Ruhegehalt; Versorgungsbezüge; Mitglied der Bundesregierung; Bundesminister;

  • VGH Hessen, 12.11.2020 - 1 A 1892/15

    Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf bestehende Leistungsbezüge bei der

  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18

    Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

  • VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 472/16

    Erfahrungsstufe bei Beförderung im Überleitungszeitraum

  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

  • VG Hannover, 28.02.2017 - 13 A 1443/15

    Professorenbesoldung W 2; Leistungsbezüge; Kürzung; Anrechnung; Überleitung;

  • BVerfG, 11.01.2008 - 2 BvR 764/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Anrechnung freiwilliger

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerwG, 17.08.2009 - 6 B 9.09

    Berufungsvereinbarung; Bestandsschutz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/73
  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • VG Karlsruhe, 21.08.2020 - 7 K 4059/19

    Neuregelung der Professorenbesoldung; Feststellungsklage als richtige Klageart

  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue

  • OVG Hamburg, 28.02.2013 - 1 Bf 10/12

    Rücknahme einer rechtswidrigen Versorgungsfestsetzung

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Besoldungsrechts

  • BVerwG, 29.04.1982 - 7 C 128.80

    Hochschullehrer - Zusage für finanzielle Mittel - Abweichen von Berufungszusagen

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

  • VG Magdeburg, 18.05.2017 - 5 A 749/14

    Verfassungsmäßigkeit der Professorenbesoldung in Sachsen-Anhalt

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

  • BVerfG, 15.07.1999 - 2 BvR 544/97

    Neukonzeption der Besoldungstabelle der Besoldungsordnung A durch ReföDG Art 3 §

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 13/08

    Vereinbarkeit der Neuregelung über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2014 - 3 A 155/09

    Professorenbesoldung in NRW war verfassungswidrig

  • OVG Hamburg, 25.03.2022 - 5 Bf 185/20

    Unterschiedliche Statusämter von Hochschullehrern; Besoldung; Leistungsprinzip

    Leistungsbezüge von Hochschullehrern betreffen hingegen nicht ihr Statusamt (BVerwG, Urt. v. 6.6.2019, 2 C 18/18, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153, juris Rn. 19; Urt. v. 6.6.2019, 2 C 36/18, juris Rn. 20; ebenso: OVG Schleswig, Urt. v. 29.4.2021, 2 LB 11/19, juris Rn. 88; OVG Bremen, Urt. v. 22.1.2020, 2 LC 72/19, NordÖR 2020, 352, juris Rn. 72; VGH Kassel, Urt. v. 12.11.2020, 1 A 1892/15, ZBR 2021, 276, juris Rn. 48; OVG Saarlouis, Urt. v. 28.10.2020, 1 A 238/18, Schütz BeamtR ES/C I 1 Nr. 69, juris Rn. 104 ff.).
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